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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 544

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 105/10, Beschluss v. 11.05.2010, HRRS 2010 Nr. 544


BGH 3 StR 105/10 - Beschluss vom 11. Mai 2010 (LG Duisburg)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 544

Bearbeiter: Ulf Buermeyer