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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 524

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 99/09, Beschluss v. 07.04.2009, HRRS 2009 Nr. 524


BGH 3 StR 99/09 - Beschluss vom 7. April 2009 (LG Düsseldorf)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - neben der gefährlichen Körperverletzung - des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 524

Bearbeiter: Ulf Buermeyer