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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 559

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 494/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 559


BGH 3 StR 494/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Mönchengladbach)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Bemessung der Kompensation durch das Revisionsgericht; bloßer Ausspruch im Tenor).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festgestellt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Mit Recht rügt der Angeklagte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG), weil das Urteil nicht mehr innerhalb angemessener Frist ergangen ist. Auf der Grundlage der von der Revision mitgeteilten und bewiesenen Verfahrenstatsachen bemisst der Senat die eingetretene vermeidbare Verzögerung mit einem Jahr.

a) Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Abschlussverfügung das Ergebnis des Gutachtens vom 4. März 2008 zu den im Taxi des Geschädigten gesicherten Mikrofaserspuren abgewartet und das Landgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens ersichtlich erst auf der Grundlage des am 9. Februar 2009 fertig gestellten weiteren Gutachtens zu den sichergestellten DNA-Abrieben entschieden hat. Diese Vergleichsgutachten waren für die Beurteilung des gegen den Angeklagten (und den Mitangeklagten) bestehenden Tatverdachts nicht ohne Bedeutung. Nach der Aussage des Geschädigten begaben sich zwei Personen in sein Taxi, von denen eine auf dem Beifahrersitz, die andere auf dem Rücksitz Platz nahm. Die Person neben ihm schlug sodann mit der Faust auf ihn ein, die andere würgte ihn von hinten. In Tatortnähe angetroffen bestritten die Angeklagten die Tat; bei ihrer anschließenden förmlichen Vernehmung machten sie keine Angaben zur Sache. Zu ihrer Identifizierung als Täter und zur Ermittlung des jeweiligen Tatbeitrags standen über die Gutachten hinaus lediglich noch eine allgemein gehaltene Personenbeschreibung und das Ergebnis einer Lichtbildvorlage zur Verfügung.

b) Nicht mehr hinnehmbar ist es aber, dass sich die Fertigstellung der am 16. April 2007 beim Landeskriminalamt in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachten über einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten hingezogen hat. Nach Auffassung des Senats hätten beide Gutachten jedenfalls im Oktober 2007 bei der Staatsanwaltschaft vorliegen müssen. Wie der nicht zu beanstandende Ablauf des Verfahrens im Übrigen belegt, hätte die Hauptverhandlung dann spätestens im April 2008 - anstatt im April 2009 - beginnen können. Diese Verfahrensverzögerung liegt im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden; eine unzureichende Ausstattung der für solche Untersuchungen als zuständig bestimmten Landeskriminalämter kann nicht zu Lasten Beschuldigter gehen.

2. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hält der Senat die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausreichend, um die - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts minder schweren - Folgen des Verfahrensverstoßes auszugleichen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08 -; BGH StV 2009, 692; EGMR NJW 2005, 3125, 3128).

3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 559

Bearbeiter: Ulf Buermeyer