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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 81

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 484/09, Beschluss v. 03.12.2009, HRRS 2010 Nr. 81


BGH 3 StR 484/09 - Beschluss vom 3. Dezember 2009 (LG Duisburg)

Verfall des Wertersatzes (unbillige Härte); Beschränkung der Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen.

§ 430 Abs. 1 StPO; § 442 Abs. 1 StPO; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird

a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 € abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.600 € angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht geprüft. Der Senat hat deshalb auf die Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 81

Bearbeiter: Ulf Buermeyer