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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 292

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 478/09, Beschluss v. 01.12.2009, HRRS 2010 Nr. 292


BGH 3 StR 478/09 - Beschluss vom 1. Dezember 2009 (LG Wuppertal)

Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich.

§ 53 StGB; § 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2009 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 05. Mai 2008 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Solingen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt wurde (UA S. 5). Den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.

Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 292

Bearbeiter: Ulf Buermeyer