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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 347

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 394/09, Beschluss v. 16.03.2010, HRRS 2010 Nr. 347


BGH 3 StR 394/09 - Beschluss vom 16. März 2010 (LG Duisburg)

Brandstiftung; besonders schwere Brandstiftung.

§ 306 StGB; § 306a StGB; § 306b StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. April 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass der Angeklagte D. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und der Angeklagte S. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung sowie des Betruges schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung weiterer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Den Angeklagten S. hat es wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate) und wegen Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben. Der Senat ändert indes die Schuldsprüche.

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der Anstiftung nicht zur Brandstiftung, sondern zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben unbekannt gebliebene Dritte angestiftet, ein Gebäude, das auch der Wohnung von Menschen - der Großeltern des Angeklagten S. - diente (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), in Brand zu setzen und durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören, und dabei in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat, nämlich den Betrug des Angeklagten S zum Nachteil der Versicherung, zu ermöglichen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da schon die Anklage den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung erhoben hatte.

Die Mindeststrafe für diese Tat beträgt fünf Jahre (§ 306b Abs. 2, § 26 StGB). Durch die rechtsfehlerhaft milden, einem unzutreffenden Strafrahmen entnommenen Freiheitsstrafen sind die Angeklagten nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 347

Bearbeiter: Ulf Buermeyer