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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 74

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 372/09, Urteil v. 22.10.2009, HRRS 2010 Nr. 74


BGH 3 StR 372/09 - Urteil vom 22. Oktober 2009 (LG Kiel)

Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit Erpressungsabsicht; Stabilisierung der Beherrschungslage); gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall; bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments); Verständlichkeit der Urteilsformel (schwerstes Delikt voraus); Erstreckung der Aufhebung.

§ 250 StGB; § 239a StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 260 Abs. 4 StPO; § 357 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (J.) sowie von fünf Jahren und neun Monaten (K.) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten J. in vollem Umfang, die des Angeklagten K. nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch die Revisionen der Angeklagten Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus Vermögenswerte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Ausgerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren sie nach E., wo sie morgens an der Tür zum Haus des Nebenklägers läuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K. sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlägen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zusammen. Während der Angeklagte J. damit begann, das Haus zu durchsuchen, kniete der Angeklagte K. auf dem am Boden liegenden und gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld, indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließen es die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen dort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J. öffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K. entnahm daraus Bargeld in Höhe von ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 €. In diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des Nebenklägers, das Haus. Der Angeklagte J. packte sie, brachte sie gewaltsam auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen zu hindern. Der Angeklagte K. brachte den Nebenkläger zurück ins Erdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die Füße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben ragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über den Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren. Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln überschütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und erlitten Todesangst. Der Angeklagte J. fand nunmehr im Schlafzimmer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K. hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern wollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des Nebenklägers nicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durchsuchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der Angeklagte K. dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser zu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsuchung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres mehr gefunden hatten, und verließen das Haus.

II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.).

2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) zu würdigen.

a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bemächtigens mit Erpressungsabsicht (§ 239a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).

Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die Angeklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn dort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort bereit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegenstände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003, 604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163).

b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits in Erpressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumindest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn auch als der Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am Boden lag, verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerkzeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermögensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl. Fischer aaO § 239a Rdn. 12, 14 m. w. N.).

Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und Füßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut Geld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation dazu ausnutzten (§ 239a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um das Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpressung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes.

3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschenraubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung.

4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überraschungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln die Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 10 m. w. N.).

b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten zum Nachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil der Nötigung des Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tatmehrheit sind die Angeklagten beschwert.

c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und neun Monaten (J.) bzw. fünf Jahren (K.) und wegen der Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Gesamtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine Schärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe nicht zu rechtfertigen.

III. Die Revision des Angeklagten J. führt auf die allgemeine Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandungen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit der Würdigung, die Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest erheblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegangene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende Kraft" gewesen, relativiert.

Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden Umfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Angeklagten K. zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafausspruch angegriffen hat.

IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten K. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die allgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafenbildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Senat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an der im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicherten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können und damit die "Geschäftsgrundlage" der "quasivertraglichen Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestritten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen beitreiben, die ihren polnischen Hintermännern aufgrund betrügerischer Machenschaften des Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das Landgericht, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat, gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständigung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Angeklagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung gezeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte.

V. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeichnung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt.

2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu gezwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wertgegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind.

3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe fehlerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den Senat, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis auf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinweise gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 74

Externe Fundstellen: NStZ 2010, 516; NStZ-RR 2010, 46

Bearbeiter: Ulf Buermeyer