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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 389

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 28/09, Beschluss v. 26.03.2009, HRRS 2009 Nr. 389


BGH 3 StR 28/09 - Beschluss vom 26. März 2009 (LG Oldenburg)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Gesamtstrafenbildung (Beruhen).

§ 154 StPO; § 54 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B., M. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit

aa) der Angeklagte B. in den Fällen II. 18., 21. und 24.,

bb) der Angeklagte M. im Fall II. 44. und

cc) der Angeklagte A. im Fall II. 40. der Urteilsgründe verurteilt worden sind;

im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte B. des schweren Bandendiebstahls in 34 Fällen,

bb) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in 33 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in 6 Fällen und

cc) der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in 42 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts das Verfahren gegen die Angeklagten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor unter 1. a) ersichtlichen Umfang eingestellt. Dies führt zu den in 1. b) des Tenors enthaltenen Änderungen der Schuldsprüche.

Trotz des Wegfalls der für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen (B.: drei mal acht Monate, M.: ein Jahr, A.: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) haben die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten für den Angeklagten B., von vier Jahren für den Angeklagten M. sowie von fünf Jahren für den Angeklagten A. Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (B.: 34 mal ein Jahr, M.: 33 mal ein Jahr sowie sechs mal acht Monate, A.: 42 mal ein Jahr und zwei Monate sowie sieben mal zehn Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 389

Bearbeiter: Ulf Buermeyer