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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 687

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 268/09, Beschluss v. 28.07.2009, HRRS 2009 Nr. 687


BGH 3 StR 268/09 - Beschluss vom 28. Juli 2009 (LG Oldenburg)

Unbegründete Revision; Tenorkorrektur.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 687

Bearbeiter: Ulf Buermeyer