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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 674

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 211/09, Beschluss v. 16.07.2009, HRRS 2009 Nr. 674


BGH 3 StR 211/09 - Beschluss vom 16. Juli 2009 (LG Kiel)

Urteilsabsetzungsfrist.

§ 275 StPO; § 338 Nr. 7 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 674

Bearbeiter: Ulf Buermeyer