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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 499

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 98/08, Beschluss v. 15.05.2008, HRRS 2008 Nr. 499


BGH 3 StR 98/08 - Beschluss vom 15. Mai 2008 (LG Flensburg)

Vereidigung (Verfahrensrüge; Entscheidung des Gerichts).

§ 338 Nr. 8 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 67 StPO; § 59 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. gegen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 499

Bearbeiter: Ulf Buermeyer