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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 695

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 551/08, Beschluss v. 19.02.2009, HRRS 2009 Nr. 695


BGH 3 StR 551/08 - Beschluss vom 19. Februar 2009 (LG Krefeld)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

§ 154 StPO; § 349 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die vom Landgericht vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass bei einer Verurteilung wegen der verbleibenden vier Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 695

Bearbeiter: Ulf Buermeyer