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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 159

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 503/08, Beschluss v. 16.12.2008, HRRS 2009 Nr. 159


BGH 3 StR 503/08 - Beschluss vom 16. Dezember 2008 (LG Oldenburg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unbegründete Revision.

§ 44 StPO; § 45 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 11. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgründe wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 159

Bearbeiter: Ulf Buermeyer