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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1054

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 415/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1054


BGH 3 StR 415/08 - Beschluss vom 2. Oktober 2008 (LG Kleve)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung (Eingang bei dem Gericht).

§ 341 Abs. 1 StPO; § 44 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008 rechtzeitig am 26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.

Gründe

Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Telefax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) unrichtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen O." Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle des Landgerichts Kleve eingegangen.

Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.

Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1054

Bearbeiter: Ulf Buermeyer