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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1052

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 339/08, Beschluss v. 30.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1052


BGH 3 StR 339/08 - Beschluss vom 30. September 2008 (LG Wuppertal)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (bloße Feststellung im Tenor).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nach Erlass des Urteils aus der Justiz zuzurechnenden Gründen für die Dauer von vier Monaten nicht gefördert wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1052

Bearbeiter: Ulf Buermeyer