HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1052
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 339/08, Beschluss v. 30.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1052
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nach Erlass des Urteils aus der Justiz zuzurechnenden Gründen für die Dauer von vier Monaten nicht gefördert wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1052
Bearbeiter: Ulf Buermeyer