hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 722

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 266/08, Beschluss v. 22.07.2008, HRRS 2008 Nr. 722


BGH 3 StR 266/08 - Beschluss vom 22. Juli 2008 (LG Wuppertal)

Unbegründete Revision; rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers (Vollstreckungslösung; Kompensation); redaktioneller Hinweis.

Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Anwendung der Vollstreckungslösung auf einen rechtswidrigen Einsatz eines Verdeckten Ermittlers.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfahrensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

[Zur möglichen Anwendung der Vollstreckungslösung über das Recht auf Verfahrensbeschleunigung hinaus bei rechtswidrigen Ermittlungen vgl. Gaede JZ 2008, 422 ff.]

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 722

Bearbeiter: Ulf Buermeyer