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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 415

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 88/07, Beschluss v. 15.03.2007, HRRS 2007 Nr. 415


BGH 3 StR 88/07 - Beschluss vom 15. März 2007 (LG Kiel)

Anrechnung im Ausland erlittener Haft (Österreich; Verhältnis 1 : 1).

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Qualifikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen.

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwendige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 415

Bearbeiter: Ulf Buermeyer