hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 306

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 561/07, Beschluss v. 19.02.2008, HRRS 2008 Nr. 306


BGH 3 StR 561/07 - Beschluss vom 19. Februar 2008 (LG Düsseldorf)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Gesamtstrafenbildung (Beruhen).

§ 154 Abs. 2 StPO; § 54 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 306

Bearbeiter: Ulf Buermeyer