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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 724

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 515/07, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 724


BGH 3 StR 515/07 - Beschluss vom 24. Juni 2008 (LG Wuppertal)

Unzulässige Verfahrensrüge (Revisionsbegründung; Zuordnung von Tatsachen und Rügen).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die zum Belege von "den Fehler enthaltenden Tatsachen" im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegten Beweismittel - regelmäßig also Ablichtungen aus den Akten - sind dem gerügten Verfahrensfehler in der Revisionsbegründungsschrift jeweils inhaltlich zuzuordnen. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in einem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, die den Rügen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "Mehrfachrelevanz" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Rügen aber auch unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 724

Bearbeiter: Ulf Buermeyer