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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 182

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 478/07, Urteil v. 10.01.2008, HRRS 2008 Nr. 182


BGH 3 StR 478/07 - Urteil vom 10. Januar 2008 (LG Kleve)

Zumessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke).

§ 18 JGG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrüge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Folgendes:

Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrücklich "unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens" für tat- und schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstrafrechts orientiert hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 182

Bearbeiter: Ulf Buermeyer