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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 289

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 369/07, Beschluss v. 30.01.2008, HRRS 2008 Nr. 289


BGH 3 StR 369/07 - Beschluss vom 30. Januar 2008 (LG Wuppertal)

Betrug (Urteilsgründe; Erörterungsmangel; Schaden).

§ 263 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die aus den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgründe gebildete Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges, Untreue in zwölf Fällen sowie Beihilfe zur Untreue (Taten II. 1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgründe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Beihilfe zur Untreue in elf weiteren Fällen (Taten II. 19. bis 21. sowie 23. bis 30. der Urteilsgründe) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Strafkammer den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt hat.

Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da den Urteilsgründen die entscheidungsrelevanten Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, insbesondere der Inhalt sowie Sinn und Zweck der verschiedenen von ihnen geschlossenen Vereinbarungen, nicht in einer Weise zu entnehmen sind, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der zivilrechtlichen Folgen und der Betrugsvoraussetzungen ermöglicht. Einen durchgreifenden Erörterungsmangel weist das Urteil vor allem im Hinblick auf den als Voraussetzung eines Betrugs gemäß § 263 StGB festzustellenden Vermögensschaden auf. Das Landgericht hat einen solchen Schaden der niederländischen Gesellschaft H. B.V. damit begründet, dass deren Vertreter sich in dem notariellen Treuhandvertrag vom 1. Februar 2005 zur Zahlung von € 3,7 Mio. verpflichteten, obwohl zur Aufhebung der Insolvenzverfahren lediglich ein Betrag von € 2,65 Mio. erforderlich war. Die Urteilsgründe verhalten sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die H. B.V. aufgrund des "Nebenvertrages" von demselben Tage, der nach den Feststellungen "in unlösbarer Verbindung" mit der genannten notariellen Vereinbarung stand, durch die Zahlung der € 3,7 Mio. letztlich das gesamte Grundstücksprojekt A. erwerben sollte. Aus Sicht der Gesellschaft stand somit möglicherweise zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Verträge der Minderung ihres Vermögens in Gestalt der Verpflichtung zur Zahlung von € 3,7 Mio. ein entsprechender Vermögenszuwachs durch ihren Anspruch auf Erwerb des Grundstücksprojekts gegenüber. Dies hätte das Landgericht bei der Prüfung eines Vermögensschadens der niederländischen Gesellschaft in den Blick nehmen und erforderlichenfalls den Wert des Grundstücksprojekts ermitteln müssen, zumal die Auszahlung der hinterlegten € 3,7 Mio. an die Angeklagten vom Eintritt mehrerer Bedingungen abhängig war.

Der Rechtsfehler hat die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zur Folge. Dies und die auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. bis 6. der Urteilsgründe festgestellten Straftaten führt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte sich dadurch, dass auf seine Veranlassung ein Teil des nach dem Vertrag vom 30. März 2005 von dem Verein K. e. V. aufgenommenen Darlehens auf ein Konto der I GmbH & Co KG überwiesen und sodann von ihm für eigene bzw. sonstige vereinsfremde Zwecke verwandt wurde, wegen Untreue zum Nachteil des genannten Vereins strafbar gemacht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 289

Bearbeiter: Ulf Buermeyer