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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 336/07, Beschluss v. 20.09.2007, HRRS 2007 Nr. 819


BGH 3 StR 336/07 - Beschluss vom 20. September 2007 (LG Aurich)

Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes; gewerbsmäßiges Handeln; bandenmäßiges Handeln).

§ 263 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 € an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht verständlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den Angeklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer