HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 683
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 225/07, Beschluss v. 24.07.2007, HRRS 2007 Nr. 683
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die Anordnung über den Anrechnungsmaßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung Bestand, weil sich der Angeklagte nach den maßgeblichen Urteilsgründen in Auslieferungshaft befunden hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 683
Bearbeiter: Ulf Buermeyer