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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 590

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 152/07, Beschluss v. 31.05.2007, HRRS 2007 Nr. 590


BGH 3 StR 152/07 - Beschluss vom 31. Mai 2007

Inbegriff der Hauptverhandlung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO:

Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzusetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 590

Bearbeiter: Ulf Buermeyer