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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 360

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 1/07, Beschluss v. 30.01.2007, HRRS 2007 Nr. 360


BGH 3 StR 1/07 - Beschluss vom 30. Januar 2007 (LG Wuppertal)

Schwerer Raub (schwere körperliche Misshandlung); schwere Körperverletzung; Strafzumessung (gravierende Folgen für das Opfer; Vorstrafen).

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB; § 226 StGB; § 46 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (BGH 5 StR 216/98 - Beschluss vom 27. Mai 1998 = NStZ 1998, 461).

2. Eine Vorgehensweise, bei der das Opfer mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter u. a. gegen seinen Kopf misshandelt wird, stellt eine schwere körperliche Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB dar.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB abgelehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert, sondern unangemessen begünstigt, bemerkt der Senat:

Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (BGH NStZ 1998, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 26). Die hier festgestellte "äußerst massive und brutale Vorgehensweise" mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter u. a. gegen den Kopf des Opfers stellt eine solche schwere körperliche Misshandlung dar.

An einer entsprechenden Verurteilung hätte sich das Landgericht auch nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil der besonders schwere Raub nicht Gegenstand der Anklage war. Denn das Gericht muss - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - die ganze angeklagte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung erschöpfend aburteilen und ihren Unrechtsgehalt voll ausschöpfen (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 10 m. w. N.).

Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen äußerst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen für das Opfer die gegen den mehrfach einschlägig vorbelasteten Angeklagten verhängte ungewöhnlich milde Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 360

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 175

Bearbeiter: Ulf Buermeyer