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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 696

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 75/06, Beschluss v. 01.08.2006, HRRS 2006 Nr. 696


BGH 3 StR 75/06 - Beschluss vom 1. August 2006 (LG Osnabrück)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel des Rechtsmittels).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2005 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten B. E. erstreben (§ 349 Abs. 1 StPO). Diesem lag mit der zugelassenen Anklage ein versuchter Totschlag zum Nachteil des getöteten Sohnes bzw. Bruders der Nebenkläger zur Last. Ein über diesen Vorwurf hinausgehendes Ziel ihrer Rechtsmittel - etwa eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags - haben die Nebenkläger nicht angegeben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der Antragsschriften der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 696

Bearbeiter: Ulf Buermeyer