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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 252

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 445/06, Beschluss v. 16.01.2007, HRRS 2007 Nr. 252


BGH 3 StR 445/06 - Beschluss vom 16. Januar 2007 (LG Wuppertal)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Die neu zu treffende Entscheidung gemäß § 268a Abs. 1 StPO bleibt dem Landgericht Wuppertal vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem Senat vor.

Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bewährungsentscheidung gemäß § 268a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 252

Bearbeiter: Ulf Buermeyer