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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 937

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 371/06, Beschluss v. 17.10.2006, HRRS 2006 Nr. 937


BGH 3 StR 371/06 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 (LG Osnabrück)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 2006 wird

a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, unter "Einbeziehung des Urteils" des Amtsgerichts Leer vom 9. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in 107 Fällen, davon in 36 Fällen wegen Versuchs, sowie gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Senat hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung hat die Änderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldspruchs zur Folge.

Diese selbst kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von fünf Monaten aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 937

Bearbeiter: Ulf Buermeyer