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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 605

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 182/06, Beschluss v. 18.07.2006, HRRS 2006 Nr. 605


BGH 3 StR 182/06 - Beschluss vom 18. Juli 2006 (LG Aurich)

Unzulässige Aufklärungsrüge.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzulässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 605

Bearbeiter: Ulf Buermeyer