hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 498

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 83/05, Beschluss v. 03.05.2005, HRRS 2005 Nr. 498


BGH 3 StR 83/05 - Beschluss vom 3. Mai 2005 (LG Düsseldorf)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beschwer.

§ 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt, daß nur die Hälfte des von den Angeklagten in Holland erworbenen und mit Hilfe des Mitangeklagten S. eingeführten Betäubungsmittels (THC-Gehalt: 373,9 g) zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht auch des tateinheitlichen Besitzes und der tateinheitlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 498

Bearbeiter: Ulf Buermeyer