HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 342
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 59/05, Beschluss v. 22.03.2005, HRRS 2005 Nr. 342
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig beschwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 342
Bearbeiter: Ulf Buermeyer