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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 342

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 59/05, Beschluss v. 22.03.2005, HRRS 2005 Nr. 342


BGH 3 StR 59/05 - Beschluss vom 22. März 2005 (LG Lüneburg)

Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe; vermeidbarer Verbotsirrtum; erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Beschwer.

§ 267 Abs. 1 StPO; vor § 296 StPO; § 17 StGB; § 21 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig beschwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 342

Bearbeiter: Ulf Buermeyer