HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 341
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 51/05, Beschluss v. 20.04.2005, HRRS 2005 Nr. 341
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat: Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen.
Danach kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer weitere Beweisbehauptungen rechtsfehlerhaft als wahr unterstellt hat (nämlich daß der Zeuge M. gegenüber einem spanischen Notar erklärt habe, der Angeklagte habe sich von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 6. Januar 2003 im Hause des Zeugen aufgehalten, und daß es ihm dann bei einem Aufenthalt in Mu. bis 24.00 Uhr nicht möglich gewesen sei, am nächsten Tag um 9.21 Uhr - wie geschehen - in E. angehalten zu werden), statt die Beweisanträge als bedeutungslos zurückzuweisen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 341
Bearbeiter: Ulf Buermeyer