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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 279

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 460/05, Beschluss v. 24.01.2006, HRRS 2006 Nr. 279


BGH 3 StR 460/05 - Beschluss vom 24. Januar 2006 (LG Kleve)

Besorgnis der Befangenheit (Verschiebung der Annahme eines Antrags während der Hauptverhandlung); Haftprüfungsantrag; Sachleitung des Vorsitzenden.

§ 24 StPO; § 238 Abs. 1 StPO; § 117 StPO; § 338 Nr. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Vorsitzende kann einen Antragsteller während der Hauptverhandlung auch dann für die Entgegennahme auf einen späteren Zeitpunkt verweisen, wenn dieser beabsichtigt, einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen, sofern der Antrag zu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden soll und dadurch die zügige und sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet würde. Dem steht auch § 117 Abs. 1 StPO nicht hingegen, denn die Befugnis, "jederzeit" eine Haftprüfung zu beantragen, bezieht sich lediglich auf das Verfahrensstadium, schränkt aber die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden nicht ein.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Anlass zu ergänzenden Ausführungen geben lediglich zwei Verfahrensrügen.

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht das Gesuch des Angeklagten, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht als unbegründet verworfen hat.

Die Entscheidung des Vorsitzenden, den von der Verteidigung angekündigten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nicht sofort, sondern erst um 14.00 Uhr entgegen zu nehmen, war rechtsfehlerfrei und daher nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO). Im Rahmen seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) bestimmt er den Zeitpunkt, zu dem er während eines Verhandlungstages einen Haftprüfungsantrag entgegen nimmt. Soll - wie hier - ein solcher Antrag zu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden und würde dadurch die zügige und sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet, kann er den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 238 Rdn. 5). Daher war die Anordnung des Strafkammervorsitzenden, dass zunächst der Zeuge H. und der ab 14.00 Uhr verhinderte Sachverständige Prof. Dr. S. vernommen werden und sich das Gericht im Anschluss an diese Vernehmungen mit dem angekündigten Haftprüfungsantrag befasst, zulässig und sachgerecht. Durch die kurzfristige Zurückstellung des Antrags ist der Angeklagte im Übrigen auch nicht beschwert, weil er - unabhängig vom Vollzug der Untersuchungshaft - zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet ist und das Gericht über den Antrag nicht sofort entscheiden muss.

Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich aus § 117 Abs. 1 StPO, wonach ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, jederzeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen kann, kein Recht des Angeklagten auf sofortige Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags während eines Hauptverhandlungstermins. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein solcher Antrag in jedem Verfahrensstadium gestellt werden kann. Sie schränkt die Befugnis des Vorsitzenden zur sachgerechten Leitung der Hauptverhandlung nicht ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die nicht vergleichbare Sachverhalte und Probleme zum Gegenstand haben.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF i. V. m. § 34 StPO verletzt, bleibt ohne Erfolg.

Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begründen muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer StraFo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung entbehrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so Meyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, 628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn man eine Begründungspflicht bejaht, kann das Urteil auf der fehlenden Begründung der Entscheidung, den Zeugen K. unvereidigt zu lassen, nicht beruhen. Denn es ist auszuschließen, dass der Zeuge vereidigt worden wäre und unter Eid andere, für das Urteil wesentliche Angaben gemacht hätte (vgl. BGH StraFo 2005, 506). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vereidigung lagen nicht vor, weil diese offensichtlich weder wegen ausschlaggebender Bedeutung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig war (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf der weitgehend geständigen schriftlichen Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers. Der Zeuge K. hat lediglich Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, die von mehreren anderen Zeugen und vom Angeklagten selbst im Wesentlichen bestätigt wurden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 279

Externe Fundstellen: NStZ 2006, 463

Bearbeiter: Ulf Buermeyer