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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 426/05, Beschluss v. 22.02.2006, HRRS 2006 Nr. 277


BGH 3 StR 426/05 - Beschluss vom 22. Februar 2006 (LG Krefeld)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Tenorkorrektur; Urteilsformel (Reihenfolge der Straftatbestände).

§ 154 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zur besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts empfiehlt es sich generell, das schwerste verwirklichte Delikt voranzustellen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Mai 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell empfiehlt - das schwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun Monate und dreimal sechs Monate) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall und die hierfür verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer