HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 796
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 275/05, Beschluss v. 26.08.2005, HRRS 2005 Nr. 796
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf der Ablehnung der Vernehmung der Zeugin W. kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Den in das Wissen dieser Zeugin gestellten körperlichen Merkmalen des Angeklagten hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der geschädigten Kinder vor allem deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil diese mangels sexueller Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten die körperlichen Besonderheiten nicht hätten erkennen können und den Angeklagten bei den sexuellen Handlungen nicht näher angesehen haben. Der Senat kann danach ausschließen, dass bei Zugrundelegung der behaupteten Tatsachen das Landgericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre, zumal es sich - sachverständig beraten - auf der Grundlage zahlreicher Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei von der Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussagen überzeugt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 796
Bearbeiter: Ulf Buermeyer