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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 658

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 249/05, Beschluss v. 09.08.2005, HRRS 2005 Nr. 658


BGH 3 StR 249/05 - Beschluss vom 9. August 2005 (LG Itzehoe)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Gesamtstrafenbildung; Beruhen.

§ 154 StPO; § 54 StGB; § 354 Abs. 2 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2005 wird

a) das Verfahren in den Fällen Nr. 7 bis 10 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist;

bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen "wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 7. bis 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt sowie den Schuldspruch entsprechend geändert und neu gefasst.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem Wegfall von vier Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den verbleibenden Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 658

Bearbeiter: Ulf Buermeyer