hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 243/05, Beschluss v. 01.12.2005, HRRS 2006 Nr. 83


BGH 3 StR 243/05 - Beschluss vom 1. Dezember 2005 (LG Duisburg)

Notstandshilfe; Putativnotstand; Erörterung.

§ 35 StGB; 267 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht lediglich geprüft, ob für den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G., nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zutreffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er läge auch so fern, dass eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 83

Bearbeiter: Ulf Buermeyer