HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 581
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 207/05, Beschluss v. 07.07.2005, HRRS 2005 Nr. 581
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auch rechtsfehlerfrei als bedeutungslos zurückgewiesen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juli 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 581
Bearbeiter: Ulf Buermeyer