hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 581

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 207/05, Beschluss v. 07.07.2005, HRRS 2005 Nr. 581


BGH 3 StR 207/05 - Beschluss vom 7. Juli 2005 (LG Wuppertal)

Zurückweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos.

§ 244 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auch rechtsfehlerfrei als bedeutungslos zurückgewiesen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juli 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 581

Bearbeiter: Ulf Buermeyer