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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 574

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 164/05, Beschluss v. 02.06.2005, HRRS 2005 Nr. 574


BGH 3 StR 164/05 - Beschluss vom 2. Juni 2005 (LG Lübeck)

Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme; Gesetzeskonkurrenz.

§ 239a StGB; § 239b StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Februar 2005 im Schuldspruch - auch soweit es den Angeklagten A. betrifft - dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz, wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl. BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den Strafausspruch nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.

Dadurch, daß das Landgericht eine Strafbarkeit wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A., dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat, zu erstrecken.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 574

Bearbeiter: Ulf Buermeyer