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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 504

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 131/05, Beschluss v. 17.05.2005, HRRS 2005 Nr. 504


BGH 3 StR 131/05 - Beschluss vom 17. Mai 2005 (LG Hildesheim)

Schlussantrag der Staatsanwaltschaft; Beruhen.

§ 258 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann offen bleiben, ob die auf die Verletzung des § 258 StPO gestützte Rüge in zulässiger Form erhoben ist und ob sie begründet wäre, jedenfalls würde auf einem etwaigen Verstoß nichts beruhen. Angesichts des Umstandes, daß die Strafkammer in allen übrigen zwölf abgeurteilten Fällen unabhängig vom Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu weit höheren Freiheitsstrafen gelangt ist, kann ausgeschlossen werden, daß sie im Fall 5 der Anklageschrift bei einem Antrag auf eine milde Strafe oder gar auf Freispruch zu einem anderen Schuld- oder Strafausspruch gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 504

Bearbeiter: Ulf Buermeyer