HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 649
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 128/05, Beschluss v. 26.07.2005, HRRS 2005 Nr. 649
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der Strafkammer vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem Beschluß in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des Ablehnungsgesuchs abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die Strafkammer begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit Ausnahme der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollten.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 649
Bearbeiter: Ulf Buermeyer