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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 107

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 422/04, Beschluss v. 08.12.2004, HRRS 2005 Nr. 107


BGH 3 StR 422/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2004 (LG Oldenburg)

Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene Sachkunde; Glaubwürdigkeit eines Zeugen).

§ 244 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist unbegründet.

Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 107

Bearbeiter: Ulf Buermeyer