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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 17

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 399/04, Beschluss v. 18.11.2004, HRRS 2005 Nr. 17


BGH 3 StR 399/04 - Beschluss vom 18. November 2004 (LG Verden)

Überzeugungsbildung; Einziehung.

§ 261 StPO; § 74 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte, indem er die geladene Gaspistole auf das Opfer richtete, seiner Geldforderung Nachdruck verleihen wollte. Damit hat es die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung erkennbar überspannt.

Im übrigen stünde die Überzeugung, daß der Angeklagte die Waffe lediglich bewußt gebrauchsbereit bei sich führte, einer Einziehung als Tatwerkzeug nicht entgegen (vgl. BGHSt 10, 28, 33).

Der Angeklagte ist durch all dies aber nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 17

Bearbeiter: Ulf Buermeyer