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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 969

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 381/04, Beschluss v. 11.11.2004, HRRS 2004 Nr. 969


BGH 3 StR 381/04 - Beschluss vom 11. November 2004 (LG Itzehoe)

Fehlende Bescheidung eines Beweisantrages; Beruhen.

§ 244 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Darauf, daß das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Urteil nicht ausdrücklich beschieden hat, beruht die Entscheidung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß das Landgericht nicht anders entschieden hätte, als den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 969

Bearbeiter: Ulf Buermeyer