HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 969
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 381/04, Beschluss v. 11.11.2004, HRRS 2004 Nr. 969
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Darauf, daß das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Urteil nicht ausdrücklich beschieden hat, beruht die Entscheidung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß das Landgericht nicht anders entschieden hätte, als den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 969
Bearbeiter: Ulf Buermeyer