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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 104

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 352/04, Beschluss v. 02.12.2004, HRRS 2005 Nr. 104


BGH 3 StR 352/04 - Beschluss vom 2. Dezember 2004 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Daß die Strafkammer § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 13 BtMG nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 104

Bearbeiter: Ulf Buermeyer