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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 966

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 349/04, Beschluss v. 05.10.2004, HRRS 2004 Nr. 966


BGH 3 StR 349/04 - Beschluss vom 5. Oktober 2004 (LG Wuppertal)

Schwerer Raub (sonst ein Werkzeug oder Mittel; Beisichführen).

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Auch der Räuber, der ein Tatmittel erst am Tatort ergreift und dann benutzt, führt es im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB bei sich und macht sich damit des schweren Raubes schuldig.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" sowie als "in einem besonders schweren Fall" entfallen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe fesselten der Angeklagte und einer seiner Mittäter das Raubopfer mit einem am Tatort vorgefundenen Paketklebeband. Die Täter haben damit ein Mittel benutzt (und damit zugleich bei sich geführt), um den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern. Es genügt, daß sie das Mittel erst am Tatort ergriffen haben (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187; 1999, 242; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4). Dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) verurteilt hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 966

Bearbeiter: Ulf Buermeyer