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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 815

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 293/04, Beschluss v. 26.08.2004, HRRS 2004 Nr. 815


BGH 3 StR 293/04 - Beschluss vom 26. August 2004 (LG Kleve)

Unbegründete Aufklärungsrüge.

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zu der von der Revision vermißten Aufklärung brauchte sich das Landgericht schon deshalb nicht gedrängt zu sehen, weil es für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG auf die gerichtliche Überzeugung von einem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg ankommt. Die Hauptverhandlung ist nicht dazu da, einen Aufklärungserfolg herbeizuführen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 114 m. w. N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 815

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 348

Bearbeiter: Ulf Buermeyer