HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 815
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 293/04, Beschluss v. 26.08.2004, HRRS 2004 Nr. 815
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zu der von der Revision vermißten Aufklärung brauchte sich das Landgericht schon deshalb nicht gedrängt zu sehen, weil es für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG auf die gerichtliche Überzeugung von einem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg ankommt. Die Hauptverhandlung ist nicht dazu da, einen Aufklärungserfolg herbeizuführen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 114 m. w. N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 815
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 348
Bearbeiter: Ulf Buermeyer