HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 644
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 211/04, Beschluss v. 13.07.2004, HRRS 2004 Nr. 644
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der nicht unbedenklichen Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte beruht die angesichts der intensiven Beteiligung des Angeklagten milde Strafe nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 644
Bearbeiter: Ulf Buermeyer