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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 644

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 211/04, Beschluss v. 13.07.2004, HRRS 2004 Nr. 644


BGH 3 StR 211/04 - Beschluss vom 13. Juli 2004 (LG Hannover)

Strafzumessung (Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen); Beruhen.

§ 46 Abs. 2 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Auf der nicht unbedenklichen Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte beruht die angesichts der intensiven Beteiligung des Angeklagten milde Strafe nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 644

Bearbeiter: Ulf Buermeyer