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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 749

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 181/04, Beschluss v. 29.07.2004, HRRS 2004 Nr. 749


BGH 3 StR 181/04 - Beschluss vom 29. Juli 2004 (LG Oldenburg)

Brandstiftung; Absicht der Schädigung einer Versicherung; besonderes persönliches Merkmal.

§ 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 28 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß sich das Landgericht damit begnügt hat, nur für den Angeklagten festzustellen, er habe bei der Tat in der Absicht gehandelt, einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu ermöglichen, entspricht der Rechtslage: Danach handelt es sich bei der in § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht um ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH NJW 2000, 3581, 3582; NStZ 2000, 197, 198).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 749

Bearbeiter: Ulf Buermeyer