HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 636
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 172/04, Beschluss v. 17.06.2004, HRRS 2004 Nr. 636
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer Begründung versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität der Tat (nächtlicher Überfall maskierter Täter auf eine Frau in deren Wohnung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit körperlicher Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch unter Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im Ergebnis unvertretbar.
Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen einer verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten Strafobergrenze entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen Bedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem Ziel einer Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er nach den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen "nur" eine ungeladene Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusage der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei der zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe es sich um eine geladene Waffe gehandelt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 636
Bearbeiter: Ulf Buermeyer